Wer hat die Kfz Sachverständigenkosten bei einem Verkehrsunfall zu tragen?
Zumindest dann, wenn von keinem Bagatellschaden auszugehen ist, steht es dem Unfallgeschädigten grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung bzw. zur Feststellung des Schadens und der Schadenhöhe zu beauftragen. Ein Anspruch besteht selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat. Die Kosten für das selbst eingeholte Sachverständigengutachten sind voll erstattungsfähig und vom Gegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu tragen. Lassen Sie sich von der Versicherung nicht in Ihren Rechten beschneiden.
Die Kosten der Begutachtung sind dann erstattungsfähig, wenn die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich und zweckmäßig war. Dabei kommt auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt des Auftrags an. So ist zu fragen, ob es ein wirtschaftlich und vernünftig denkender Mensch für erforderlich halten durfte, einen Sachverständigen einzuschalten. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, ab welchem Schaden ein Sachverständigengutachten eingeholt werden darf oder eine Abrechnung auf Basis eines Kostenvoranschlages zu erfolgen hat. Nach der überwiegenden Instanzen-Rechtsprechung wird die Bagatellgrenze bei einem Nettobetrag von 700,00 bis 800,00 EUR, aber keinesfalls starr, angesetzt.
Der Geschädigte muss also darlegen und ggfs. beweisen, dass er es für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, das Fahrzeug begutachten zu lassen, um seinen Ersatzanspruch geltend zu machen. Als Argumentation kann auf Seiten des Unfallgeschädigten ins Feld geführt werden, das die möglicherweise die Gefahr von verdeckten Schäden bestand. So bringt es die moderne Fahrzeugtechnik mit sich, dass der Umfang des Schadens für einen technischen Laien immer schwerer abschätzbar wird. Weitere Rechtfertigungsgründe könnten sein: Älteres Fahrzeug mit Möglichkeit eines wirtschaftlichen Totalschadens, Anfall eines merkantilen Minderwerts (insbesondere bei neueren Fahrzeugen), Streit über Haftungsgrund, deshalb Beweissicherungsinteresse auch bei einem Einfachschaden (Kostenvoranschlag keine echte Alternative).
Beanstandet der gegnerische Haftpflichtversicherer einen für den Schadennachweis vorgelegten Kostenvoranschlag hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, des Reparaturwegs und einzelner Reparaturschritte, kann der Geschädigte anschießend auf Kosten des Schädigers ein Schadengutachten einholen.
Holt der Geschädigte statt eines Schadengutachtens nur einen Kostenvoranschlag ein, muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer die dafür entstehenden Kosten ersetzen.
Bei größeren Unfallschäden, die oberhalb der Bagatellgrenze liegen, ist der Kostenvoranschlag einer Werkstatt oftmals unzureichend. Wird die Schadenshöhe vom Unfallverursacher bestritten – wie im Regelfall üblich – so hat ein solcher Kostenvoranschlag nur wenig Aussagekraft. Dieser ist zur Beweisführung in einem gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt geeignet, zumal in der Praxis das Fahrzeug bis zu Prozessbeginn entweder repariert oder bereits veräußert wurde. Damit entfällt die nachträgliche Möglichkeit der Begutachtung durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Daher sollte zeitnah nach dem Unfall ein Sachverständiger mit der Ermittlung eines Schadens, sofern dieser oberhalb der Bagatellgrenze liegt, beauftragt werden. Zur Beweissicherung erstellt er eine umfangreiche Fotodokumentation des verunfallten Fahrzeuge, auf die später im Streitfall zurückgegriffen werden kann. Außerdem ermittelt er die Reparaturkosten, die Reparaturdauer, den Wiederbeschaffungswert und den Restwert. Ebenso eine etwa anfallende Wertminderung des Fahrzeugs.
Als Unfallgeschädigter sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihr Fahrzeug reparieren zu lassen. Sie können vielmehr auf „Gutachtenbasis“, und zwar auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen, abrechnen. Im Fall einer solchen fiktiven Abrechnung kann jedoch die Mehrwertsteuer nicht mit geltend gemacht werden. In diesem Fall kann nur auf Grundlage der Nettobeträge gerechnet werden. Alternativ können Sie das Fahrzeug auch in der Werkstatt reparieren lassen und die Rechnung in der kompletten Höhe geltend machen.
Für die Dauer der Reparatur sind Sie berechtigt, einen Leihwagen in Anspruch zu nehmen. Diese Kosten sind ebenfalls von der gegnerischen Versicherung des Unfallverursachers zu tragen. Nehmen Sie keinen Leihwagen in Anspruch, so steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Die angemessene Höhe und Dauer wird vom Sachverständigen ebenfalls ermittelt.
Wollen Sie nach einem Verkehrsunfall einen Sachverständigen hinzuziehen? Dann helfen wir Ihnen weiter und vermitteln auf Wunsch den Kontakt zu einem geeigneten Gutachter. Gleichermaßen übernehmen wir die komplette Abwicklung Ihres Verkehrsunfalles und setzen Ihre Ansprüche beim Unfallgegner bzw. der gegnerischen Haftpflichtversicherung durch. Als kompetente Ansprechpartner für das Verkehrsrecht in Siegen helfen Ihnen unsere Rechtsanwälte weiter. Wir verfügen auf diesem Gebiet über langjährige Erfahrung. Von uns werden Verkehrsunfälle bundesweit abgewickelt. Schenken Sie uns Ihr Vertrauen. Wir arbeiten eng mit Kfz-Sachverständigen und Unfallmedizinern zusammen.
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