Baranowski und Kollegen Siegen

Mietwagenkosten

Welche Besonderheiten gelten bei der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall?

Kosten eines Mietwagens sind erstattungsfähig

Kaum eine Schadensersatzposition ist so heftig umkämpft wie der Schadensersatz für angefallene Kosten eines Mietwagens. Diese gehören grundsätzlich zum Wiederherstellungsaufwand. Die Mietwagenkosten sind für einen angemessenen Zeitraum zu ersetzen. Dies allerdings nicht unbegrenzt. Verzichtet der Geschädigte auf die Anmietung eines Mietwagens, steht ihm im Regelfall eine Nutzungsausfallentschädigung zu.

Dauer der Inanspruchnahme eines Mietwagens

Im Regelfall ist Reparatur eines verunfallten Fahrzeuges in zwei bis maximal drei Wochen vorzunehmen. Dies gilt auch für die Ersatzbeschaffung eines Fahrzeuges nach einem Totalschaden. Der Geschädigte ist verpflichtet, sobald der von ihm beauftragte Sachverständige das Fahrzeug besichtigt hat, unverzüglich Reparaturauftrag zu erteilen. Er darf keinesfalls warten, bis die Haftpflichtversicherung die Übernahme der Reparaturkosten erklärt hat. Verlängert sich die Reparaturdauer wegen der Ersatzteilbeschaffung, so geht dies zu Lasten des Schädigers. Ist eine kurzfristige Reparatur nicht möglich, so ist der Geschädigte unter Umständen verpflichtet, gegebenenfalls eine Notreparatur vorzunehmen, bis der Schaden endgültig repariert werden kann. Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, sind für die Wiederbeschaffung eines gängigen Fahrzeugmodells in der Regel 14 Tage ausreichend.

Grundsätzlich kein Ersatz des Unfallersatztarifs

Nimmt der Geschädigte einen Mietwagen in Anspruch, kann er grundsätzlich nur den Ersatz des günstigsten Mietpreises verlangen. Es besteht eine Erkundigungspflicht. Der Geschädigte muss den günstigsten Tarif ermitteln, der ihm im Unfallzeitpunkt in zumutbarer Weise zugänglich ist. Ausschließlich in einer Eil- oder Notsituation kann eine hinreichende Erkundigung nach günstigeren Mietwagenpreisen entbehrlich sein.

Bei der Inanspruchnahme eines Mietwagens ist zu berücksichtigen, dass auf dem Markt unterschiedlichste Tarife für Mietfahrzeuge angeboten werden. Dabei wird unterschieden zwischen dem niedrigeren Normaltarif (NT) und dem extrem höheren Unfallersatztarif (UET). Im Regelfall können nur die Kosten des Normaltarifs, der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird, für ein Ersatzfahrzeug bei der Haftpflichtversicherung geltend gemacht werden. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es jeweils dem Tatrichter überlassen, welchen Mietpreisspiegel er im Rahmen einer Schätzung gemäß § 287 ZPO als Vergleichsgrundlage heranzieht. So kann der Tatrichter die Schwacke-Liste oder den Fraunhofer-Mietpreisspiegel der Schadensschätzung zugrunde legen. Diese Preislisten stellen eine geeignete Grundlage für die Schadensschätzung dar.

Der Schädiger muss den Unfallersatztarif nur dann ersetzen, wenn dem Geschädigten der Normaltarif nicht ohne weiteres zugänglich war. Dies gilt beispielsweise für Eil- und Notfälle, die in der beruflichen oder privaten Sphäre des Geschädigten ihre Ursache haben. Die Beweislast für die Angemessenheit des erhöhten Tarifs trifft den Geschädigten.

Sondertarife der Haftpflichtversicherer

Viele der Haftpflichtversicherer haben mit den größeren Mietwagenunternehmen bilaterale Vereinbarungen getroffen und bieten spezielle Mietpreise, die dem Geschädigten ungekürzt ersetzt werden, an. Dies sollte vorab beim Mietwagenunternehmen abgefragt werden.

Hinweispflicht des Mietwagenunternehmens

Der Vermieter muss den Geschädigten beim Anmieten eines Ersatzfahrzeugs zum Unfallersatztarif darüber aufklären, dass der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung gegebenenfalls nur einen Teil der Kosten ersetzt. Das gilt insbesondere bei einem erkennbar geschäftsunerfahrenen Mieter. Für Pflichtverletzungen haftet der Vermieter gem. §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB. In diesem Fall ist das Mietwagenunternehmen dazu verpflichtet, dem Geschädigten den von der Haftpflichtversicherung nicht erstatteten Betrag zu ersetzen.

Ersparte Aufwendungen für eigenes Fahrzeug

Der Geschädigte muss sich auf die Mietwagenkosten die ersparten Aufwendungen für das eigene Kfz (Betriebskosten und Verschleiß) anrechnen lassen. Die Kosten lassen sich im Einzelfall nur mit unzumutbarem Aufwand ermitteln. Daher nimmt die neuere Rechtsprechung im Regelfall einen Abzug von 10% der Mietwagenkosten vor. Bei gewerblicher Nutzung des Mietfahrzeuges ist wegen der stärkeren Abnutzung ein Abzug von 25 % gerechtfertigt. Der Abzug für ersparte Aufwendungen konnte nach einer Empfehlung des früheren HUK-Verbandes dadurch umgangen werden, dass der Geschädigte ein Kfz einer niedrigeren Mietwagenklasse in Anspruch nimmt. Diese Empfehlung besteht nicht mehr. Auch der Geschädigte, der sich mit einem Fahrzeug einer niedrigeren Modellgruppe begnügt, muss daher mit einem Abzug rechnen. Ein Abzug verbleibt zumindest dann, wenn die Differenz den ersparten Eigenkosten von 10 % für das eigene Fahrzeug entspricht. Dies soll bei zwei Klassen tiefer der Fall sein.

Nach Möglichkeit auf Mietwagen verzichten

Grundsätzlich ist Vorsicht bei der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall geboten. Alternativ sollte es in Erwägung gezogen werden, stattdessen - völlig risikolos - eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen. Soll ein Mietwagen in Anspruch genommen werden, so ist es dem Geschädigten dringend angeraten, Preisvergleiche anzustellen und von günstigen Langzeit- oder Pauschaltarifen Gebrauch zu machen. Selbst dann muss der Geschädigte mit einem Abzug für Eigenersparnis rechnen. Zudem besteht die Gefahr, dass der Geschädigte bei zögerlicher Schadensregulierung mit den Mietwagenkosten in Vorleistung treten darf. Zudem sollte der Geschädigte mit dem Mietwagen keine unverhältnismäßig weiten oder kurzen Fahrten zurücklegen. Außerdem sllten die Mietwagenkosten nicht unverhältnismäßig höher als die Reparaturkosten sein.

Kosten Mietwagen nach Unfall mit Anwalt Siegen durchsetzen

Verweigert der Unfallgegner oder seine Haftpflichtversicherung die Übernahme der entstandenen Mietwagenkosten? Besteht Streit, ob der Unfallersatztarif erstattungsfähig ist? Verweigert der Haftpflichtversicherer die Erstattung der vollen Mietwagenkosten? Werden Abzüge für Eigenersparnis vorgenommen? Wir setzen Ihren Unfallschaden gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich konsequent durch.

Aus unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Besonderheiten im Verkehrsunfallrecht. Legen Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu übernehmen.

Sie erreichen uns von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr. Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungstermin.

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