Wann darf der Versicherer den Geschädigten auf geringere Stundenverrechnungssätze verweisen?
Auch wenn der Geschädigte fiktiv – also auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags – abrechnet, kann er die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt, die in aller Regel über denen einer freien Werkstatt liegen, verlangen. Eine Verweisung auf eine Reparatur in einer nicht markengebundenen Fachwerkstatt ist bei Fahrzeugen bis zum Alter von drei Jahren unzumutbar. Auch bei Fahrzeugen, die älter als drei Jahre sind, ist die Verweisung auf eine günstigere „freie Werkstatt“ unzulässig, wenn das Fahrzeug „scheckheftgepflegt“ ist bzw. bisher ausschließlich in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.
In allen anderen Fällen muss sich der Geschädigte auf eine günstigere und vom Qualitätsstandard gleichwertige Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen lassen. Im Regelfall führt dies zu einer Reduzierung der vom Sachverständigen ermittelten Kosten, da er im Regelfall mit den Stundenverrechnungssätzen der Markenwerkstätten rechnet. Bei einer fiktiven Abrechnung auf Gutachterbasis gelangt damit lediglich ein gekürzter Schadensersatz zur Auszahlung.
Wenn wegen des Fahrzeugalters und des Wartungsstatus des Fahrzeugs die Voraussetzungen für eine Verweisung auf eine billigere Werkstatt im Rahmen der fiktiven Abrechnung vorliegen, kann der Verweis auf geringere Stundenverrechnungssätze unzulässig sein. Verweisen alle Versicherer immer auf die eine gleiche günstigere Werkstatt, ist dieser Verweis untauglich. Denn es liegt auf der Hand, dass diese Werkstatt nicht das gesamte Unfallgeschehen reparieren kann (so zumindest AG Leipzig, Urteil vom 31.03.2016, 164 C 352/13).
Zunehmend erkennt die Rechtsprechung, dass viele der von den Haftpflichtversicherern benannten Preise nicht stimmen, dass diese entweder veraltet oder nicht realistisch die Marktsituation widerspiegeln. Daher ist in der Rechtsprechung eine Tendenz erkennbar, dass von den Versicherern ein echtes Angebot der Werkstatt, dass der Geschädigte nur noch annehmen muss, verlangt wird. So führte das AG Berlin-Mitte exemplarisch u.a. aus:
„Die rein mathematische Neuberechnung des vom Geschädigten eingereichten Gutachtens mittels Einsetzen eines niedrigen Wertes für die Stundenverrechnungssätze stellt (...) keinen zulässigen Verweis auf eine konkret bestehende Möglichkeit zur Durchführung einer ganz bestimmten Reparatur zu günstigeren Bedingungen dar. Die bloße Benennung eines Reparaturbetriebs ist nicht ausreichend, da der Geschädigte allein anhand des Namens und der mitgeteilten Stundenverrechnungssätze nicht erkennen kann, ob die angegebene Werkstatt tatsächlich in der vom Sachverständigen vorgesehenen Art und Weise und damit zu dem behaupteten günstigeren Gesamtpreis repariert. Dem eingereichten Prüfbericht lässt sich insbesondere nicht entnehmen, ob der angegebene Reparaturbetrieb auch die gleiche Anzahl von Arbeitsstunden benötigt" (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 15.07.2015, 110 C 3048/14).
Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Rechtsprechung tatsächlich verfestigt.
Weigert sich die Haftpflichtversicherung bei einer fiktiven Abrechnung die Stundenverrechnungssätze der Markenwerkstatt zu übernehmen? Ist der Versicherer lediglich dazu bereit, die Kosten einer freien Werkstatt zu zahlen? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse. Wir setzen Ihre Schadens- oder Ersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall effektiv durch. Wir machen Ihren Schaden gegenüber dem Unfallverursacher und seiner Haftpflichtversicherung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich geltend.
Dabei achten wir auch eine vollständige Schadensregulierung. Aus unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die Besonderheiten im Verkehrsunfallrecht. Wir setzen Ihre Ansprüche effektiv durch und bieten den Versicherern Paroli. Legen Sie die Abwicklung Ihres Unfallschadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung von der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tragen.
Sie erreichen uns von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr. Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungstermin.
Baranowski & Kollegen
Rechtsanwälte
Kanzlei für Verkehrsrecht und Unfallregulierung
Sandstraße 160 (Kaisergarten)
57072 Siegen
Telefon 0271-56055
Telefax 0271-21649
Mail: info@kanzlei-baranowski.de