Baranowski und Kollegen Siegen

Fahrerflucht Siegen, Unfallflucht Siegen

Sie werden beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben? Wir helfen Ihnen weiter.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte – selbst wenn seine Verantwortung ungeklärt ist – am Unfallort zu verbleiben und sich als möglicher Unfallbeteiligter unter Bekanntgabe von Person, Fahrzeug sowie Art seiner Beteiligung zu offenbaren. Soweit haftungsrelevant, muss er die Feststellungen zur Art seiner Unfallbeteiligung ermöglichen. Vorher darf sich der Betreffende nicht vom Unfallort entfernen, ansonsten begeht er Fahrerflucht oder Unfallflucht und macht sich nach § 142 StGB strafbar.

Ist ein weiterer Unfallbeteiligter nicht anwesend, beispielsweise bei einem Unfall mit einem abgestellten Fahrzeug, so verlangt das Gesetz (§ 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB), dass der Betreffende eine angemessene Zeit am Unfallort warten muss. Die Dauer der Wartezeit ist gesetzlich nicht geregelt und jeweils vom Einzelfall abhängig. Gewartet werden muss in jedem Fall. Auch das Zurücklassen des Fahrzeugs samt den dazugehörigen Papieren lässt die Wartepflicht nicht entfallen. Es gilt der Grundsatz, je geringfügiger der Schaden und je eindeutiger die Haftungslage, desto kürzer ist die Wartezeit.

Achtung: Entgegen allgemeinüblicher Annahme ist das Hinterlassen eines Zettels oder einer Visitenkarte an der Windschutzscheibe nicht ausreichend und beendet keinesfalls die Wartepflicht. Durch eine solche Nachricht hinterlässt der Unfallverursacher zwar seinen Namen, nicht jedoch sein Fahrzeug und die Art der Beteiligung an dem Unfall. Allenfalls kann ein solcher Zettel die Wartepflicht verkürzen, doch wird diese dadurch nicht ersetzt.

Angemessene Wartezeit am Unfallort

Wer die Wartepflicht vergeblich erfüllt hat, den trifft die Verpflichtung, die geforderten Feststellungen unverzüglich nachträglich zu ermöglichen. Grundsätzlich hat der Beteiligte ein Wahlrecht, ob er den Geschädigten oder die Polizei benachrichtigt. Unter dem Gesichtspunkt der Unverzüglichkeit darf der Mitteilungspflichtige nur den Weg der Information wählen, der die kürzeste Dauer verspricht. Das Wahlrecht besteht de facto daher nur, wenn beide Wege gleich „unverzüglich“ sind.

Im Zweifelsfall sollte die nächstmögliche Polizeidienststelle unterrichtet werden. Dies kann grundsätzlich auch telefonisch geschehen. Damit in einem solchen Fall der Nachweis geführt werden kann, sollte unbedingt der vollständige Name des aufnehmenden Polizeibeamten inklusive seines Dienstgrades erfragt und im Anschluss daran schriftlich notiert werden. Ebenso das genaue Datums und die Telefonnummer der Dienststelle.

Fahrerflucht / Unfallflucht - Verstoß gegen die Wartepflicht

Hat der Verpflichtete gegen seine Wartepflicht verstoßen und hat den Unfallort unrechtmäßig verlassen, so kann in bestimmten Situationen noch nachträglich eine Meldung erfolgen (§ 142 Abs. 4 StGB). Tätige Reue kann bei Unfällen mit nicht bedeutendem Sachschaden dann zur Strafmilderung, oder sogar Straffreiheit führen, wenn der Beteiligte innerhalb von 24 Stunden nach einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht.

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Verkehrsunfallflucht vor, so kann neben einer Geldstrafe die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate oder noch länger entzogen werden (§ 69 StGB). Es droht damit zumindest ein vorübergehender Verlust des Führerscheins. Neben den strafrechtlichen Sanktionen droht regelmäßig auch Ärger mit der Haftpflichtversicherung. Hat diese Zahlungen an den Unfallgegner vorgenommen, so können die erbrachten Leistungen im Falle einer Fahrerflucht / Unfallflucht bei ihnen im Innenverhältnis zurückgefordert werden. Sie müssen daher mit Regressansprüchen Ihrer Haftpflichtversicherung rechnen.

Vorwurf Fahrerflucht: schnelle anwaltliche Hilfe geboten

Werden Sie beschuldigt, eine Fahrerflucht bzw. Unfallflucht begangen zu haben, sollten Sie unverzüglich handeln. Lassen Sie keine Zeit verstreichen und nehmen unverzüglich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Nehmen Sie Abstand davon, sich ohne vorherige Rücksprache mit einem auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwalt gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft einzulassen. Überlassen Sie die weitere Abwicklung einem Fachmann, der sich für Sie zu Ihrem Verteidiger bestellt. Nach Einsichtnahme in die Akte und Besprechung des Inhalts mit Ihnen kann dann eine fundierte Einlassung abgegeben werden.

Durch eine gute anwaltliche Vertretung ist es oftmals möglich, den Vorwurf insgesamt zu Fall zu bringen oder zumindest eine Einstellung des Verfahrens, etwa gegen Geldauflage, zu erreichen (§ 153a StPO). Selbst wenn dies nicht gelingt, so kann zumindest eine wesentliche Strafmilderung erreicht und möglicherweise eine Entziehung der Fahrerlaubnis verhindert oder die Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 StGB) abgewendet werden. Die Chancen dafür stehen bei fachkundiger Vertretung nicht schlecht. Lassen Sie sich anwaltlich beraten, auch im Hinblick auf die daraus resultierenden zivil- und versicherungsrechtlichen Folgen.

Kompetente Beratung mit Anwalt Siegen bei Fahrerflucht

Sie suchen einen kompetenten Verkehrsanwalt in Siegen, der Ihre rechtlichen Interessen vertritt und sich mit der Problematik Verkehrsunfallflucht auskennt? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll an uns. Unsere auf das Verkehrsrecht spezialisierten Anwälte verfügen über langjährige Praxis auf diesem Gebiet und kennen sich als erfahrene Strafverteidiger mit der Thematik der Unfallflucht aus. Unsere Empfehlung ist, gegenüber der Polizei selbst keine Angaben zu machen. Verweigern Sie die Aussage und überlassen Sie die weitere Tätigkeit uns. Wir bestellen uns für Sie zu Ihren Verteidigern, sehen die Ermittlungsakte ein und geben nach vorheriger Abstimmung eine Einlassung zu dem gegen Ihre Person erhobenen Vorwurf der Fahrerflucht ab.

Bei uns bekommen Sie zeitnah und kurzfristig Besprechungstermine. Wir sind montags bis freitags von 8.00 bis 18.00 Uhr durchgehend zu erreichen.

Baranowski & Kollegen
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