Mietwagen und Nutzungsausfallentschädigung trotz Verletzung.
Eine HWS-Distorsion, eine Gesichtsprellung und eine Knieprellung hindern nicht daran, Auto zu fahren. Also schuldet der Schädiger trotz dieser Verletzungen den Ausfallschaden. So entschied es das Amtsgericht Stuttgart. Der Versicherer hatte eine Entschädigung mit folgendem Argument verweigert: Wegen der Verletzungen habe die Geschädigte kein Auto fahren können. Daher fehle ihr auch das Fahrzeug nicht.
Im Kern ist das nicht völlig verfehlt: Wer wegen der unfallbedingten Verletzung nicht fahren kann, würde ja auch dann nicht fahren, wenn ein Fahrzeug vor der Tür stünde. So fehlt es dann zwar nicht am Nutzungswillen, aber eben an der Nutzungsmöglichkeit. Die Geschädigte im vorliegenden Fall konnte aber fahren. Im Übrigen – so das Amtsgericht Stuttgart – könne sie sich ja auch fahren lassen. Ebenso könne es sein, dass das beschädigte Fahrzeug regelmäßig von weiteren Personen genutzt wird.
Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 18.04.2016 in dem Verfahren 45 C 5656/15.
Quelle: iww.de.
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