Baranowski und Kollegen Siegen

Unfallregulierung mit Anwalt Siegen

Haftpflichtversicherung ist dazu verpflichtet, Anwaltskosten für Schadensregulierung zu tragen.

Geschädigter darf bei Verkehrsunfall Anwalt einschalten

Die anwaltliche Unterstützung bei der Schadenregulierung ist geboten. Der Geschädigte darf immer einen Anwalt einschalten. Kosten sind nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähig. Dies gilt selbst dann, wenn der Geschädigte geschäftlich gewandt ist und die Haftungslage keinen Zweifeln unterliegt, da stets mit Einwendungen des Versicherers zu den Schadenpositionen zu rechnen ist.

Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Amtsgericht Köln. Sie ist auch richtig. Die Gerichte schauen sich ja Tag für Tag an, welche Einwände Versicherer vorbringen. Und sie sehen, dass täglich Klagen eingereicht werden, die kurze Zeit später zurückgenommen werden, weil der Versicherer bei klarer Rechtslage nur darauf gepokert hat, der Geschädigte werde sich schon nicht wehren. Wird die Klage dann zugestellt, zahlt der Versicherer sofort, um noch höhere Kosten zu vermeiden. Daraus schließt das Gericht: Ohne Anwalt wäre der Geschädigte nicht zu seinem Recht gekommen.

Für die Anwaltskostenerstattung kommt es auf die Sicht des Geschädigten im Zeitpunkt der Anwaltsbeauftragung an. Daher ist es nicht entscheidend, wie der Versicherer tatsächlich reguliert hat. Im vom Amtsgericht Köln entschiedenen Fall hatte der Versicherer noch im Rechtsstreit behauptet, die Mietwagenkosten seien zu hoch. Er wurde allerdings verurteilt, diese Mietwagenkosten zu erstatten. Und dennoch war er der Meinung, der Geschädigte hätte keinen anwaltlichen Beistand gebraucht. Das hat Originalitätswert. Richtig ist es also, in Verkehrsunfallsachen auf den Beistand eines Anwalts zu vertrauen.

Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.07.2015 in dem Verfahren 272 C 51/14.

Quelle: www.iww.de.

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