Baranowski und Kollegen Siegen

Unfall in Ladenzeile

Schadensersatz nach einem Sturz in einem Discounter, Ladenlokal oder einem Einkaufszentrum.

Sturz oder Verletzung im Discounter

In der Praxis kommt immer wieder vor, dass Kunden beim Besuch eines Ladenlokals, eines Supermarktes, eines Discounters, einer Ladenzeile oder eines Shoppingcenters verletzt werden. Der häufigste Fall ist der, dass ein Kunde auf zu glatten, gerade gereinigten Fußböden oder Resten von Gemüse- bzw. Obstabfällen stützt und sich dabei verletzt. Auch ist es keine Seltenheit, dass ein Besucher auf dem Weg in das Geschäft ausrutscht oder anderweitig, etwa durch Unebenheiten des Bodens, zu Fall kommt. Weitere Unfälle resultieren oftmals aus Zusammenstößen mit Einkaufswagen, Putzmaschinen oder Hubwagen. In all diesen Fällen stellt sich die Frage nach der Verantwortung des Ladenbetreibers und der ihm obliegenden Verkehrssicherungspflichten. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kann der Kunde erfolgreich auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld vorgehen.

Verkehrssicherungspflichten des Unternehmers

Der Betreiber eines Einzelhandelsunternehmens ist verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Verletzung von Kunden möglichst zu verhindern. Die Verpflichtung zur Verkehrssicherung umfasst solche Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Haftungsbegründend ist die Nichtabwendung einer Gefahr erst dann, wenn bei vorausschauender Betrachtung mit der Verletzung von Rechtsgütern anderer Personen zu rechnen war. So kann nicht für alle denkbaren Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge getroffen werden. So sind nur solche Vorkehrungen zu ergreifen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist dann Genüge getan, wenn ein Sicherheitsgrad erreicht ist, den die herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich erachtet.

Kundenparkplatz und Zuwegung

Stellt der Betreiber eines Ladengeschäfts einen Parkplatz bereit, so kann sich durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“ seiner Verantwortung nicht entziehen. So muss der Unternehmer den sicheren Zugang zum Ladengeschäft ermöglichen. Allerdings ist er nicht dazu verpflichtet, die gesamte Flächen zu streuen. Es ist ausreichend, bestimmte Wege auf dem Gelände frei von Schnee und Eis zu halten. Diese sind vom Kunden zwingend zu nutzen. Das gilt das auch für den Schutz von Fußgängern, die als Fahrer oder Fahrzeuginsassen den Parkraum benutzen müssen. Die Streupflicht umfasst neben der Schneeräumung bei Glätte das Streuen mit abstumpfenden Mitteln. Bei besonders belebtem Verkehr sind auftauende Streumitteln zu verwenden.

Gefahrenstellen auf dem Weg ins Ladengeschäft müssen sorgfältig und regelmäßig überwacht werden. So sind etwa gelockerte Gehwegplatten, Reste von Verpackungsmaterial, Öl oder sonstige Flüssigkeiten durch eine sorgfältige Sichtprüfung zu erkennen und zu beseitigen.

Bei der Gestaltung von Untergründen und Treppen im Außenbereich ist auf Stolpergefahren zu achten ist.

Zusammenstoß mit Einkaufswagen

Die Sicherungspflicht des Betreibers eines Ladenlokals erstreckt sich auch auf Einkaufswagen, die im Bereich des Einzelhandelsgeschäfts regelmäßig eingesammelt werden müssen. Kunden sind durch zumutbare Maßnahmen, etwa durch ein Pfandgeld, davon abzuhalten, die Einkaufswagen einfach im Umfeld des Geschäftes stehen zu lassen.

Hohe Sicherheitsstandards im Kaufhaus

Für Geschäftsräume in Kaufhäusern, Supermärkten oder anderen Märkten, die dem Publikumsverkehr offen stehen, gelten strenge Sicherheitsstandards. Dies gilt insbesondere für den Bodenbelag. So stellt der BGH strenge Anforderungen an die Auswahl und die Unterhaltung des Fußbodens von Kaufhäusern und Verbrauchermärkten. Der Belag ist so auszuwählen und zu unterhalten, dass die Stand- und Trittsicherheit der Kunden selbst dann noch gewährleistet ist, wenn sie sich auf die in den Regalen ausgestellten Waren konzentrieren.

Unfälle in der Obst- und Gemüseabteilung

Um Unfälle in der Obst- und Gemüseabteilung, etwa durch ein Ausrutschen auf einer Bananenschale oder einem Salatblatt zu verhindern, muss der Boden in kurzen Abständen regelmäßig gereinigt werden. Dies unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten, wie Kundenzahl, Art der angebotenen Waren und der Witterung. Mit dieser Aufgabe ist eine bestimmte, von anderen Tätigkeiten freizustellende Ladenmitarbeiter zu betrauen. Eine Reinigung der Böden einer Selbstbedienungs-Obst/Gemüseabteilung hat etwa alle 15-20 min. und bei Bedarf auch außer der Reihe von herabgefallenen Gegenständen durch eine dazu besonders bestimmte und überwachte Person zu erfolgen. In jedem Fall hat in diesem Tonus eine regelmäßige Sichtkontrolle zu erfolgen. Bei geringerem Gefahrenpotenzial – etwa einem Drogeriemarkt – genügt eine Fußbodenkontrolle alle halbe Stunde.

Unfällen mit Hubwagen

Risiken können auch durch den Warentransport im Geschäft entstehen. Daher muss der Betreiber des Ladenlokals Vorkehrungen treffen, dass Kunden auf den Gängen nicht mit Transport- oder Palettenhubwagen angestoßen werden. Im Regelfall ist ein Warnruf ausreichend. Darüber hinaus sind im Regelfall keine weiteren besonderen Sicherungsvorkehrungen zu treffen. Denn der Kunde muss mit solchen Warentransporte zwecks Wiederauffüllens der Warenregale während der Geschäftszeiten rechnen. Diese sind allgemein üblich.

Hilfe bei Unfall im Supermarkt mit Anwalt Siegen

Hatten Sie in einem Supermarkt, Kaufhaus, Discounter oder einer Landenzeile einen Unfall? Sind Sie auf einem frisch gereinigten Boden oder etwa einer Bananenschale ausgerutscht und haben sich dabei verletzt? Sind Sie gestürzt und haben sich dabei Verletzungen zugezogen? Haben Sie anderweitig einen Schaden erlitten, beispielsweise durch einen Einkaufswagen oder den Zusammenstoß mit einem Hubwagen? Dann sind Sie bei uns an der richtigen Adresse.

Wir setzen Ihre Schadens- oder Ersatzansprüche nach einem Unfall in einem Supermarkt oder anderen Geschäftsräumen erfolgreich durch. Wir machen Ihren Schaden gegenüber dem Betreiber des Ladenlokals bzw. seiner Haftpflichtversicherung geltend. Aus langjähriger Erfahrung kennen wir die Besonderheiten, die es gilt, zu beachten. Wir sind seit vielen Jahren erfolgreich auf diesem Gebiet tätig und haben schon vielen Kunden, die in einem Supermarkt zu schaden kamen, zu ihrem Recht verholfen. Legen Sie die Abwicklung Ihres Schadens in unsere Hände. Haben Sie den Unfall nicht zu vertreten, sind die dadurch entstehenden Kosten der anwaltlichen Beauftragung vom Gegner zu tragen.

Sie erreichen uns von montags bis freitags durchgehend von 8.00 bis 18.00 Uhr. Bei uns bekommen Sie zeitnah einen Besprechungstermin.

Baranowski & Kollegen
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